Begriffe im Explosionsschutz

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A

Atmosphärische Bedingungen

Atmosphärische Bedingungen im Sinne des Explosionsschutzes sind wie folgt definiert (§ 2 Abs. 13 Gefahrstoffverordnung):

  • – 20 °C ≤ T ≤ + 60 °C
  • 0,8 bar ≤ p ≤ 1,1 bar
  • Luft mit ca. 21 Vol-% Sauerstoff

(siehe auch Begriffserläuterung „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“)

 

B

Betriebskonzept

Zum Betriebskonzept zählen alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage einschließlich prozessnotwendiger Zustände, wie z. B. An- oder Abfahren, oder die ordnungsgemäße Durchführung einer Tätigkeit erforderlich sind.


Erforderliche Betriebs- und Prozessbedingungen können z. B. sein:

  1. aus arbeitshygienischen Gründen erforderliche Einrichtungen, z.B. Lüftung bei Verwendung toxischer Gefahrstoffe oder Absaugung bei staubenden Produkten,
  2. eine Überlagerung mit Stickstoff zur Aufrechterhaltung der Produktqualität z.B. gegen Vergilbung des Produkts,
  3. die prozessbedingte Überschreitung der oberen Explosionsgrenze im Rahmen von Destillationsprozessen.

 

Brennzahl

Die Brennzahl (BZ) ist ein Kriterium für die Ausbreitung eines Brandes in abgelagertem Staub. Sie wird bestimmt
durch lokale Einwirkung einer hinreichend starken Zündquelle auf eine Staubschicht mit bestimmter Geometrie.

 

Die Brennzahl wird aufgrund des Reaktionsverhaltens festgelegt. Sie ist in Stufen von 1 bis 6 eingeteilt:

Brennverhalten

Brennzahl BZ
keine Entzündung BZ 1
kurze Entzündung, schnelles Erlöschen BZ 2

örtlich begrenztes Verbrennen oder Glimmen nahezu ohne Ausbreitung

oder nur örtliche Ausbreitung

BZ 3

Glimmen oder Schwelen (ohne Funken oder Flamme) oder langsames Zersetzen

ohne Flammen

BZ 4
langsame Verbrennung mit Flammen oder Funken BZ 5
sehr schnelle Verbrennung mit Flammen oder sehr schnelles Zersetzen BZ 6

C

D

Dampfdruck

Druck des gesättigten Dampfes, d. h. des Dampfes, der sich in einem geschlossenen Gefäß im Gleichgewicht mit
seiner flüssigen oder festen Phase befindet.

 

Deflagration

Eine Deflagration ist eine Explosion, die sich mit Unterschallgeschwindigkeit fortplfanzt.

 

Detonation

Eine Detonation ist eine Explosion, die sich mit Überschallgeschwindigkeit fortpflanzt; sie ist gekennzeichnet durch eine Stoßwelle.

 

Dichteverhältnis zu Luft

Das Dichteverhältnis zu Luft ist eine Verhältniszahl. Diese Zahl gibt die Dichte eines Dampfes (oder Gases) bezogen
auf die Dichte von Luft des gleichen Zustandes an.

 

Durchgangswiderstand

Durchgangswiderstand RD ist der elektrische Widerstand eines Materials oder eines Gegenstandes durch das Material oder den Gegenstand hindurch bestimmt unter Anwendung einer bestimmten Elektrodenanordnung. Der Durchgangswiderstand wird in Ohm angegeben.

 

 

E

Explosion

Eine Explosion ist eine plötzliche Oxidationsreaktion mit Anstieg der Temperatur, des Druckes oder beidem gleichzeitig.

 

Explosionsdruck

Siehe Begriffserläuterung „Maximaler Explosionsdruck“.

 

Explosionsfähiges Gemisch

Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird. Je näher die Konzentration der brennbaren Komponente an den Grenzen des Explosionsbereiches liegt, desto geringer fällt der Temperatur- und Druckanstieg aus.

 

Explosionsfähige Atmosphäre

Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von 20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar) nach erfolgter Entzündung auf das unverbrannte Gemisch übeträgt.

 

Explosionsgefährdeter Bereich

Ein explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

 

Explosionsgruppe

1. für Dampf/Luft- oder Gas/Luft-Gemische

Brände von Dampf/Luft- oder Gas/Luft-Gemischen können an ihrer Fortpflanzung durch Spalte gehindert werden, wenn diese genügend schmal sind. Für die Einstufung von brennbaren Flüssigkeiten bzw. brennbaren Gasen in Explosionsgruppen wird die Flammenfortpflanzung durch genormte Spalte getestet (DIN EN 60079-20-1:2010-09). Die Einstufung in Abhängigkeit der größten Breite des Normspaltes (Grenzspaltweite), durch den der Brand sich gerade
nicht mehr fortpflanzt, geht aus der folgenden Tabelle hervor:

Grenzspaltweite (MESG*)

Explosionsgruppe
0,9 mm IIA
0,5 mm < MESG < 0,9 mm IIB
0,5 mm IIC

* MESG = Maximum experimental safe gap

Die Explosionsgruppen gelten nur für gefährliche explosionsfähige Atmosphäre.

 

2. für partikelförmige Stoffe

 

IIIA: brennbare Flusen, z.B. Flocken

IIIB: nicht leitfähige Stäube, z.B. Pulverlacke

IIIC: leitfähige Stäube, z.B. Metallstaub

 

Die Explosionsgruppe III betrifft explosionsgefährdete Bereiche über Tage, die durch fein verteilte Feststoffe hervorgerufen werden. Die Einstufung der partikelförmigen Stoffe erfolgt nach DIN EN IEC 60079-0
(VDE 0170-1):2019-09.

 

F

G

Gefährdungsbeurteilung

Gefährliche explosonsfähige Atmosphäre (g.e.A.)

Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von 20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar) (§ 2 Abs.13 GefStoffV).

 

Gefährliches explosionsfähiges Gemisch

Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (§ 2 Abs. 12 GefStoffV).

 

Gegenstände

Gegenstände oder Einrichtungen sind aus Materialien gefertigt und stehen in der Regel mit Medien in Kontakt.
Hinweis: Zu den Gegenständen oder Einrichtungen gehören z. B. Rohrleitungen, Schläuche, Behälter, Ladetanks, Pumpen.

 

Gerätegruppe

Geräte werden nach der Richtlinie 2014/34/EU in 2 Gerätegruppen unterteilt:

 

Gerätegruppe I: Geräte, die zur Verwendung in Untertagebetrieben von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen,
die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können, bestimmt sind.


Gerätegruppe II: Geräte, die zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, bestimmt sind.

 

Gerätekategorie nach Richtlinie 2014/34/EU

Geräte innerhalb jeder Gerätegruppe werden in Gerätekategorien eingeteilt. Aus der Gerätekategorie ist das Maß
an Sicherheit ersichtlich, das beim Einsatz des Gerätes gewährleistet ist.

 

Für die Gerätekategorien der Gerätegruppe II gilt: Gerätekategorie 1 entspricht einem sehr hohen Maß, Kategorie 2 einem hohen Maß, Kategorie 3 einem Normalmaß an Sicherheit.

 

Für die Gerätegruppe II gilt in explosionsgefährdeten Bereichen die folgende Zuordnung von Gerätekategorien zu den Zonen (siehe Begriffserläuterung „Zoneneinteilung“):

in Zone

verwendbare Kategorie

ausgelegt für
0 II 1 G Gas/Luft-Gemsich bzw. Dampf/Luft-Gemisch bzw. Nebel
1 II 1 G oder II 2 G Gas/Luft-Gemsich bzw. Dampf/Luft-Gemisch bzw. Nebel

2

II 1 G oder II 2 G oder II 3 G Gas/Luft-Gemsich bzw. Dampf/Luft-Gemisch bzw. Nebel

20

II 1 D Staub/Luft-Gemisch
21 II 1 D oder II 2 D Staub/Luft-Gemisch
22 II 1 D oder II 2 D oder II 3 D Staub/Luft-Gemisch

 

Die Gerätekategorie geht aus der Kennzeichnung des Gerätes hervor.

 

H

Hybrides Gemisch

Hybrides Gemisch ist ein Gemisch von Luft mit brennbaren Stoffen in unterschiedlichen Aggregatzuständen. Beispiele für hybride Gemische sind Gemische aus Methan und Kohlenstaub mit Luft oder Gemische aus Benzindampf und Benzintröpfchen mit Luft.

 

I

J

K

Korngrößenverteilung

Die Korngrößenverteilung wird auch als Partikelgrößenverteilung bezeichnet. Sie gibt an, mit welcher statistischen
Häufigkeit Partikel in Abhängigkeit von deren Größe oder Durchmesser in einer Schüttgutprobe vorkommen.

 

L

M

Material

Material ist die Bezeichnung für Werkstoffe, aus denen Gegenstände oder Einrichtungen bestehen.

Zu den Materialien gehören z. B. Stahl, Glas, Kunststoffe, Holz, aber auch Beschichtungsmaterialien, z. B. Lacke, Folien, Gummierungen. Ausgenommen sind Verbundwerkstoffe.

 

Medien

Medien sind Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe, mit denen im Betrieb umgegangen wird.

Zu den Medien gehören z.B. Abluft, Treibstoffe und Lösemittel sowie Stäube.

 

 

N

Normalbetrieb

Normalbeitrieb ist der Zustand, in dem die Arbeitsmittel oder Anlagen un deren Einrichtungen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt oder betrieben werden.

 

Inspektionen und Wartung sowie die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe können zum Normalbetrieb gehören, z.B. geringe Freisetzung von Stoffe

 

1. aus Dichtungen, deren Wirkungen auf der Benetzung durch die geförderte Flüssigkeite beruht

oder

2. bei betriebsüblichen Störungen, z.B. Abruteschen eines Sackes von der Fülleinrichtung.

 

Störungen, z.B. Versagen von Dichtungen, von Pumpen oder Flanschen oder die Freisetzung von Stoffen infolge von Unfällen, die z.B. Instandsetzung oder Abschaltung erfordern, werden nicht als Normalbetrieb angesehen.

 

O

P

Q

R

S

Selbstentzündung

Selbstentzündung einer Staubschüttung ist die Entzündung von Stäuben, die dadurch hervorgerufen wird, dass die Wärmeproduktionsrate der Oxidations- oder Zersetzungsreaktion der Stäube größer ist als die Wärmeverlustrate an die Umgebung.

 

Selbstentzündungstemperatur

Die Selbstentzündungstemperatur ist die höchste Lagerungstemperatur einer Staubschüttung, bei der bei allseitiger Wärmeeinwirkung und Anwesenheit von Sauerstoff/Luft gerade noch keine Entzündung eintritt.

 

Anmerkung: Die Selbstentzündungstemperatur ist abhängig vom Volumen und der Form der Schüttung. Zu beachten ist auch die Dauer der Temperatureinwirkung auf das Produktvolumen.

 

Sicherheitstechnische Kenngrößen

Sicherheitstechnische Kenngrößen sind quantitative Aussagen über Stoffeigenschaften, die für die Beurteilung von Explosionsgefahren und für die Festlegung von Schutzmaßnahmen maßgebend sind. Sie gelten in der Regel für atmosphärische Bedingungen.

 

Der Flammpunkt ist die unter festgelegten Versuchsbedingungen ermittelte niedrigste Temperatur, bei der unter festgelegten Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit, brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.

 

Explosionspunkte: Unterer Explosionspunkt (UEP) bzw. oberer Explosionspunkt (OEP) einer brennbaren Flüssigkeit ist die auf 1,013 bar bezogene Temperatur, bei der die Konzentration (Stoffmengenanteil) des gesättigten Dampfes im Gemisch mit Luft der unteren bzw. oberen Explosionsgrenze entspricht. Bei reinen Stoffen und azeotropen Gemischen lassen sich mit Hilfe der Dampfdruckkurve der Stoffe die untere bzw. obere Explosionsgrenze beim UEP bzw. OEP
bestimmen.


Explosionsgrenzen sind Grenzen des Explosionsbereiches. Die untere Explosionsgrenze (UEG) bzw. die obere  Explosionsgrenze (OEG) sind die untere bzw. obere Konzentrationsgrenze (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft (oder einem anderen Oxidationsmittel), in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann. Die
Explosionsgrenzen selbst gehören nicht zum Explosionsbereich.

 

Die Sauerstoffgrenzkonzentration (SGK) ist die maximale Sauerstoffkonzentration (Stoffmengenanteil) in einem Gemisch eines brennbaren Stoffes mit Luft und inertem Gas, in dem eine Explosion bei beliebigem Brennstoffanteil nicht mehr auftreten kann. Sie wird unter festgelegten Versuchsbedingungen bestimmt. Die SGK hängt nicht nur vom brennbaren Gas oder Dampf ab, sondern auch vom verwendeten Inertgas.

 

Die Oxidationsmittelgrenzkonzentration ist die maximale Konzentration des Oxidationsmittels (Stoffmengenanteil) in einem Gemisch eines brennbaren Stoffes mit dem Oxidationsmittel und inertem Gas, in dem eine Explosion bei beliebigem Brennstoffanteil nicht mehr auftreten kann. Sie wird unter festgelegten Versuchsbedingungen bestimmt. Die Oxidationsmittelgrenzkonzentration hängt nicht nur vom brennbaren Gas oder Dampf ab, sondern auch vom verwendeten Inertgas.

 

Die Mindestzündenergie (MZE) ist die unter festgelegten Versuchsbedingungen ermittelte, kleinste in einem Kondensator gespeicherte elektrische Energie, die bei Entladung ausreicht, das zündwilligste Gemisch einer explosionsfähigen Atmosphäre zu entzünden.


Die Zündtemperatur (eines brennbaren Gases oder einer brennbaren Flüssigkeit) ist die unter festgelegten Versuchsbedingungen ermittelte niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, bei der die Entzündung des zündwilligsten Gas/Luft- oder Dampf/Luft-Gemisches eintritt.


Die Mindestzündtemperatur einer Staubschicht ist die unter festgelegten Versuchsbedingungen ermittelte niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, bei der die Staubschicht entzündet wird.

 

Die Mindestzündtemperatur einer Staubwolke ist die unter festgelegten Versuchsbedingungen ermittelte niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, bei der sich das zündwilligste Gemisch des Staubes mit Luft entzündet.

 

Die Glimmtemperatur ist die unter festgelegten Versuchsbedingungen ermittelte niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, bei der eine Staubschicht von 5 mm Dicke entzündet wird.

 

Der Schwelpunkt ist die unter festgelegten Versuchsbedingungen ermittelte niedrigste Temperatur, bei der ein Staub brennbare dampf- oder gasförmige Produkte („Schwelgas“) in solchen Mengen entwickelt, dass diese im Luftraum oberhalb der Schüttung durch eine kleine Flamme entzündet werden können.


Der Explosionsdruck (pex) ist der unter festgelegten Versuchsbedingungen ermittelte höchste Druck, der in einem geschlossenen Behälter bei der Explosion einer explosionsfähigen Atmosphäre mit bestimmter Zusammensetzung auftritt. Maximaler Explosionsdruck (pmax) ist der höchste ermittelte Explosionsdruck, der bei Änderung der Brennstoffanteile auftritt. Der Explosionsdruck (pex) kann auch für explosionsfähige Gemische bestimmt werden.

 

Der zeitliche Druckanstieg (dp/dt)ex ist der unter festgelegten Versuchsbedingungen ermittelte höchste zeitliche Druckanstieg in einem geschlossenen Behälter, der bei der Explosion einer explosionsfähigen Atmosphäre mit festgelegter Zusammensetzung auftritt. Der maximale zeitliche Druckanstieg (dp/dt)max ist der höchste ermittelte zeitliche Druckanstieg, der bei Änderung der Brennstoffanteile auftritt. Der zeitliche Druckanstieg (dp/dt)ex kann auch für explosionsfähige Gemische bestimmt werden.

 

Staub-/Luft-Gemisch

Ein Staub-/Luft-Gemisch ist ein Gemisch aus Staub und Luft unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von 20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar).

 

T

Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verord-
nung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

 

Die wichtigsten Technischen Regeln mit Explosionsschutzbezug, dies sind insbesondere die Technische Regeln der Reihe 700 und 800 (Brand- und Explosionsschutz):

 

TRGS 509 -Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter

  • Diese TRGS gilt für Gefährdungen von Beschäftigten und anderer Personen durch die gefährlichen Eigenschaften von flüssigen oder festen Gefahrstoffen beim Lagern in ortsfesten Behältern in Räumen und im Freien, einschließlich 1. des Befüllens und Entleerens der ortsfesten Behälter einschließlich deren Befüll- und Entnahmeeinrichtungen und sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstung, 2. der Zusammenlagerung mit ortsbeweglichen Behältern, 3. des Befüllens und Entleerens ortsbeweglicher Behälter in Füll- und Entleerstellen, 4. des aktiven Lagerns entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C in ortsbeweglichen Behältern, 5. der Probenahme an ortsfesten Behältern sowie an ortsbeweglichen Behältern während des aktiven Lagerns oder 6. der Instandhaltungsarbeiten.
  • Diese TRGS gilt nicht 1. für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die in den Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV fallen; für diese gilt die TRGS 511 „Ammoniumnitrat“, 2. für explosionsgefährliche Stoffe und Gemische, die in den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes fallen; für diese gilt bezüglich des Lagerns die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), 3. für organische Peroxide, die in den Anwendungsbereich des Anhangs III GefStoffV fallen,
    4. für das Lagern von Gasen, einschließlich verflüssigten Gasen (siehe hierzu TRGS 746 / TRBS 3146 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“), 5. für Schüttgüter in loser Schüttung in Lagerhallen oder ähnlichen baulichen Anlagen gemäß Baurecht, die zur Entnahme des Füllgutes von der Seite her betriebsmäßig begangen oder mit Geräten befahren werden können, 6. für Tankstellen und Gasfüllanlagen im Sinne der TRGS 751 / TRBS 3151 „Vermeidung vonBrand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur
    Befüllung von Landfahrzeugen“ sowie 7. für das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen.
  • Die in dieser TRGS genannten Explosionsschutzmaßnahmen sind für die Lagerung von Gefahrstoffen bis zu einem Flammpunkt von 55 °C vorgesehen; bei höheren Flammpunkten sind Schutzmaßnahmen in dem beschriebenen Umfang nur dann notwendig, wenn die Gefahrstoffe bei höheren Temperaturen (z.B. oberhalb des Flammpunktes) gelagert werden.

TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

  • Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten 1. Ein- und Auslagern, 2. Transportieren innerhalb des Lagers, 3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
  • Die TRGS 510 gilt auch für 1. die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV), 2. das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.
  • Diese TRGS gilt nicht für 1. Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden, 2. Schüttgüter als Haufwerk in loser Schüttung, 3. explosionsgefährliche Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes; für diese gilt für die Lagerung die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 4. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische im Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV; für diese gilt die TRGS 511, 5. organische Peroxide gemäß Anhang III Nummer 2 der GefStoffV; unberührt hiervon bleiben die Vorschriften der Abschnitte 3 bis 5 dieser TRGS, sofern sie Anhang III der GefStoffV sowie DGUV Vorschrift 13 ergänzen, 6. radioaktive Stoffe, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unterliegen, 7. ansteckungsgefährliche Stoffe.

 

TRGS 720 - Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines

  • Sie gilt für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, und r die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen. Es werden die Vorgehensweisen bei der Gefährdungsbeurteilung a) für explosionsfähige Atmosphären, b) für explosionsfähige Gemische unter nicht-atmosphärische Bedingungen, z.B. bei anderen Sauerstoffgehalten, anderen Oxidationsmitteln, anderen Drücken und Temperaturen beschrieben.
  • Sie gilt auch für Verbrennungsreaktionen chemisch instabiler Gase, nicht aber für deren Zerfallsreaktionen.
  • Sie gilt nicht für Reaktionen energiereicher Stoffe oder Gemische in der kondensierte Phase im Sinne der TRGS 400.

 

TRGS 721 - Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung

  • Sie konkretisiert die Beurteilung von Explosionsgefährdungen durch explosionsfähige Gemische und die Vorgehensweise zur Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Sie gilt auch für Verbrennungsreaktionen chemisch instabiler Gase, nicht aber für deren Zerfallsreaktionen.
  • Sie gilt nicht für Reaktionen energiereicher Stoffe oder Gemische in der kondensierten Phase im Sinne der TRGS 400.

 

TRGS 722 - Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

  • Sie konkretisiert die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische.

 

TRGS 723 - Gefährliche explosionsfähige Gemische Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

  • Sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische in Folge des Wirksamwerdens von Zündquellen. Ferner findet sie Anwendung bei der Ermittlung der hierfür relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV.
  • Sie gilt für Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV. Für die Festlegung von Maßnahmen und die Auswahl der Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche nach Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV in Zonen einteilen und entsprechende Zuordnungen nach Anhang I Nummer 1.8 GefStoffV vornehmen. Werden diese explosionsgefährdeten Bereiche nicht in Zonen eingeteilt, sind Schutzmaßnahmen im Sinne der Zone 0 bzw. 20 zu treffen, soweit in der Gefährdungsbeurteilung nichts anders festgelegt wurde.
  • Sie gilt nicht für Reaktionen energiereicher Stoffe oder Gemische in der kondensierten Phase und nicht für chemisch instabile Gase.
  • Für die Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsmaßnahmen wird auf TRBS 1112 Teil 1 verwiesen.

 

TRGS 724 - Gefährliche explosionsfähige Gemische - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken

  • Sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu folgenden Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion gefährlicher explosionsfähiger Gemische auf ein unbedenkliches Maß beschränken: 1. explosionsfeste Bauweise, 2. Explosionsdruckentlastung, 3. Explosionsunterdrückung, 4. explosionstechnische Entkopplung (von Flammen und Druck).
  • Ferner findet sie Anwendung bei der Ermittlung der hierfür relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV, dies umfasst unter anderem die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und die Festlegung der Anforderung an deren Ausführung.
  • Die in dieser Technischen Regel aufgeführten Maßnahmen gelten soweit sie Anforderungen an die Beschaffenheit beinhalten nur für Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, die nicht Geräte und Schutzsysteme im Sinne Richtlinie 2014/34/EU sind.

 

TRGS 725 - Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen

  • Sie konkretisiert die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Mess-, Steuer-, und Regelungseinrichtungen (MSR-Einrichtungen) als Teil der in TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 bis und TRBS 2152 Teil 4 genannten Maßnahmen. Diese TRGS gilt für mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische als auch programmierbare elektronische MSR-Einrichtungen.
  • Die Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 und TRBS 2152 Teil 4 ist nicht Bestandteil dieser TRGS.
  • Die Bewertung von organisatorischen Maßnahmen wird in dieser TRGS nicht behandelt.

 

TRGS 727 - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

  • Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichen und für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zum Vermeiden dieser Gefahren. Hinweis: Liegt aufgrund getroffener Maßnahmen, z. B. Inertisierung, keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vor, sind Maßnahmen nach dieser Technischen Regel nicht notwendig.

 

 

TRGS 745 / TRBS 3145 - Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren

  •  Diese Technische Regel gilt für die Vermeidung von und für den Schutz vor Gefärhdungen bei Tätigkeiten mit Gasen in orsbeweglichen Druckgasnehältern. Diese Technische Regel gitl auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN).
  • Sie gilt nicht für 1. das Lagern von Gasen, 2. das Bereithalten und Entleeren von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankwagen und von Tankcontainern, 3. das Entleeren von Treibgastanks, 4. Tätigkeiten mit ortsbeweglichen Durckgasbehältern, die nach ihrer Herstelleung ständig ortsfest betrieben werden, 5. Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der TRGS 751 / TRBS 3151 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" fallen.

 

TRGS 746 / TRBS 3146 - Ortsfeste Druckanlagen für Gase

  • Diese Technische Regel gilt für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN) einschließlich Errichten, Aufstellen, Befüllen, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren.
  • Diese Technische Regel gilt nicht für 1. die ortsbeweglichen Druckgasbehälter aus denen die ortsfesten Druckanlagen befüllt werden, 2. ortsfeste Druckanlagen, die in den Anwendungsbereich der TRBS 3151 /TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefähr dungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“ fallen.

 

TRGS 751 / TRBS 3151 - Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

  • Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von 1. Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, 2. Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV und 3. Betankungsanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 8 BetrSichV für Landfahrzeuge und dient dem Schutz Beschäftigter und anderer Personen vor Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen.
  • Diese Technische Regel enthält auch die sicherheitstechnischen und organisa torischen Maßnahmen, die den vom Betrieb von Tankstellen und Gasfüllanlagen ausgehenden Brand- und Explosionsgefährdungen sowie Druckgefährdungen für Beschäftigte und andere Personen wirksam begegnen.
  • Sie enthält auch Anforderungen an Anlagen zur Lagerung und Abfüllung anderer brennbarer Flüssigkeiten, wie Diesel, Altöl und Heizöl sowie Flüssiggas, einschließlich deren Lagerbehälter, soweit sie sich im engen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Tankstellen oder Gasfüllanlagen befinden.
  • Diese Technische Regel gilt nicht für Flugfeldbetankungsanlagen sowie für ortsbewegliche Tankstellen und Gasfüllanlagen.

 

 TRGS 800 - Brandschutzmaßnahmen

  •  Die TRGS 800 gilt für Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen, bei denen Brandgefährdungen entstehen können.
  • Diese TRGS berücksichtigt auch die Ermittlung und Bewertung, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung der stofflichen Eigenschaften, der Arbeitsmittel, der Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu einer Brandgefährdung führen können.
  • Die Maßnahmen dienen der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Anderen sowie dem Schutz der Umwelt (z. B. vor Folgeschäden durch Brandgase, Löschmittel u.a.). Zur Erfüllung weitergehender Schutzziele wie z. B. dem Schutz von Sachwerten oder dem Schutz vor Betriebsunterbrechungen können zusätzliche
    Maßnahmen erforderlich sein.

 

Temperaturklasse

Temperaturbereich, der entweder für die

  • inteilung von Geräten, Schutzsystemen für explosionsfähige Atmosphären entsprechend ihrer maximalen Oberflächentemperatur oder
  • Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe entsprechend ihrer Zündtemperatur

gilt (DIN EN 13237:2013-01).

 

U

V

W

Wirksame Zündquelle

Eine wirksame Zündquelle ist eine Zündquelle, die in der zu betrachtenden explosionsfähigen Atmosphäre eine
Entzündung auslösen kann (TRGS 723 Nr. 2.2). Siehe auch unter Zündquelle.

 

X

Y

Z

Zoneneinteilung

Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphäre in Zonen unterteilt (Anhang I Nr. 1.7 Gefahrstoffverordnung). Diese Einteilung dient als Grundlage für
die Festlegung von Maßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre.

 

Zone 0
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.


Zone 1
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.


Zone 2
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

 

Zone 20
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub, der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.


Zone 21
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.


Zone 22
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

 

Zündquelle

Eine Zündquelle ist bedingt durch einen physikalischen, chemischen oder technischen Vorgang, Zustand oder Arbeitsablauf, der geeignet ist, die Entzündung einer explosionsfähigen Atmosphäre auszulösen.

 

Eine wirksame Zündquelle ist eine Zündquelle, die in der zu betrachtenden explosionsfähigen Atmosphäre und unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens eine Entzündung auslösen kann.

 

Zu den Zündquellen zählen (nach TRGS 723):

  1. Heiße Oberflächen
  2. Flammen und heiße Gase
  3. Zündquellen durch mechanische Reib-, Schlag- und Abriebvorgänge
  4. Elektrische Anlagen
  5. Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz
  6. Statische Elektrizität
  7. Blitzschlag
  8. Elektromagnetische Felder im Bereich der Frequenzen von 9 x 103 Hz bis 3 x 1011 Hz
  9. Elektromagnetische Strahlung im Bereich der Frequenzen von 3 x 1011 Hz bis 3 x 1015 Hz bzw. Wellenlängen von 1000 µm bis 0,1 µm (optischer Spektralbereich)
  10. Ionisiernede Strahlung
  11. Ultraschall
  12. Adiabatische Kompression, Stoßwellen, strömende Gase
  13. Chemische Reaktionen